Warum WEG anders ist als Mietverwaltung

Bei einem Mietobjekt entscheidet ein Eigentümer, bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Versammlung. Aus diesem einen Unterschied folgt fast alles Weitere: längere Vorlaufzeit, ein formaler Beschluss und die Notwendigkeit, den Nutzen gegenüber Menschen zu begründen, die das Objekt teilweise nur einmal im Jahr betreten.

Hinzu kommt die Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Sie verläuft mitten durch das Gebäude: Das Treppenhaus gehört allen, die Wohnung dahinter einem Einzelnen. Digitalisierungsmaßnahmen müssen dieser Trennung folgen, sonst entsteht Streit über die Kostenverteilung.

Welcher Beschluss nötig ist

Drei Fälle sind zu unterscheiden.

VorhabenBeschluss nötig?Mehrheit
Verwalter stellt Unterlagen digital bereit, ohne Zusatzkostenneinentfällt
Gemeinschaft zahlt Portal oder Objektdokumentationjaeinfache Mehrheit
Rein virtuelle Eigentümerversammlungjaqualifizierte Mehrheit

Was in den Beschlussantrag gehört

Ein Beschluss, der die Kosten nicht klar benennt, ist anfechtbar. Bewährt hat sich diese Struktur:

  • Was genau beauftragt wird, konkret benannt und abgegrenzt
  • Höchstbetrag der Kosten, nicht eine ungefähre Größenordnung
  • Ob es sich um einmalige oder laufende Kosten handelt
  • Nach welchem Schlüssel verteilt wird
  • Ob die Finanzierung aus der Rücklage oder über eine Umlage erfolgt

Wer die Kosten trägt

Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum trägt die Gemeinschaft. Verteilt wird nach dem geltenden Schlüssel, im Regelfall nach Miteigentumsanteilen, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt.

Praktisch bedeutet das: Die Dokumentation von Treppenhaus, Keller, Dach und Außenanlage ist Sache der Gemeinschaft. Möchte ein einzelner Eigentümer zusätzlich seine Wohnung erfassen lassen, etwa zur Vorbereitung einer Vermietung, ist das seine eigene Angelegenheit und gehört nicht in den Wirtschaftsplan.

Diese saubere Trennung ist auch der Grund, warum die Kosten getrennt ausgewiesen werden sollten. Ein Angebot, das beides in einer Summe zusammenfasst, macht den Beschluss unnötig angreifbar.

Die vier Bausteine der Digitalisierung

1. Objektdokumentation des Gemeinschaftseigentums

Der Zustand von Treppenhaus, Keller, Dachboden, Technikräumen und Außenanlagen, erfasst mit Datum. Einmalige Kosten, kein laufender Vertrag. Nützlich bei jeder Sanierungsentscheidung, jedem Versicherungsfall und jedem Verwalterwechsel.

2. Digitale Beschlusssammlung

Nach § 24 Absatz 7 WEG muss eine fortlaufende, aktuelle Beschlusssammlung geführt werden, in die jeder Eigentümer Einsicht nehmen kann. Eine digitale Führung erfüllt das und beendet die wiederkehrende Frage, was 2019 eigentlich beschlossen wurde.

3. Eigentümerportal

Zugriff auf Abrechnungen, Wirtschaftsplan, Protokolle und Verträge. Verursacht laufende Kosten und braucht deshalb einen Beschluss mit Höchstbetrag. Sinnvoll ab etwa zwanzig Einheiten, darunter überwiegt oft der Aufwand den Nutzen.

4. Digitale Schadenserfassung

Ein definierter Weg, auf dem Eigentümer und Bewohner Mängel mit Foto und Ort melden. Wie eine solche Meldung aussehen muss, damit ein Handwerksbetrieb daraus ein Angebot machen kann, steht im Beitrag zur Mängeldokumentation.

Hybride und Online-Versammlung

Eine rein virtuelle Versammlung ist nur nach vorherigem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit zulässig. Ohne diesen Beschluss bleibt es bei der Präsenzversammlung.

Zulässig und deutlich einfacher umzusetzen ist die hybride Form: Die Versammlung findet vor Ort statt, wer nicht kommen kann, wird zugeschaltet. Für Gemeinschaften mit vielen auswärtigen Eigentümern ist das oft der größere Gewinn als die vollständige Digitalisierung der Unterlagen, weil sie die Beschlussfähigkeit verbessert.

Praktischer Hinweis

Wer eine Sanierung beschließen soll, entscheidet anders, wenn er den Zustand gesehen hat. In Gemeinschaften mit vielen auswärtigen Eigentümern ist eine begehbare Aufnahme des betroffenen Bereichs vor der Versammlung oft wirkungsvoller als jede Präsentation.

In welcher Reihenfolge vorgehen

  1. Bedarf im Beirat klären. Welche Vorgänge kosten heute am meisten Zeit?
  2. Angebote einholen. Einmalige und laufende Kosten getrennt ausweisen lassen.
  3. Mit dem Einmaligen beginnen. Die Objektdokumentation braucht keinen Dauervertrag und ist deshalb leichter zu beschließen.
  4. Nutzen belegen. Nach einem Jahr zeigen, welche Vorgänge sich verkürzt haben.
  5. Dann erst das Laufende. Ein Portal beschließt sich leichter, wenn der erste Schritt sichtbar gewirkt hat.

Datenschutz in der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist datenschutzrechtlich verantwortlich, der Verwalter handelt für sie. Bei der Digitalisierung sind vor allem drei Punkte relevant:

  • Sondereigentum bleibt außen vor. Aufnahmen des Gemeinschaftseigentums betreffen keine Wohnungsinnenräume. Wo sich das nicht vermeiden lässt, etwa bei Wohnungstüren, gehören persönliche Gegenstände nicht ins Bild.
  • Zugriff begrenzen. Unterlagen der Gemeinschaft sind für Eigentümer bestimmt, nicht für die Öffentlichkeit. Ein ungeschützt geteilter Link ist die häufigste Schwachstelle.
  • Auftragsverarbeitung regeln. Wird ein Dienstleister eingebunden, ist ein Vertrag nach Artikel 28 DSGVO erforderlich.

Der realistische Einstieg

Der Vorschlag, „die Verwaltung zu digitalisieren“, scheitert in Versammlungen zuverlässig, weil er zu groß ist. Ein einzelner, klar begrenzter Punkt mit benanntem Höchstbetrag findet dagegen regelmäßig eine Mehrheit.

Am wenigsten Widerstand erzeugt die Dokumentation des Gemeinschaftseigentums: einmalige Kosten, kein Vertrag, unmittelbar nachvollziehbarer Nutzen. Was dabei entsteht, beschreibt der Artikel zur digitalen Objektakte, den konkreten Ablauf zeigt die Leistungsseite digitale Hausverwaltung.

Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.